Schulordnung: Musikschule Denkendorf

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Klavierlehrerin mit Schüler
E-Gitarre
Querflöte

Schulordnung der Musikschule Denkendorf e.V.

  1. Allgemeines
    Die Musikschule Denkendorf ist eine staatlich anerkannte Einrichtung außerschulischer Jugendbildung in privatrechtlicher Trägerschaft. Sie arbeitet gemeinnützig. Gewinne dürfen nicht erzielt werden.
    1. Die Musikschule Denkendorf ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
    2. Die von diesem Verband erarbeiteten und veröffentlichten Empfehlungen dienen als Richtlinien für die schulische Arbeit.
  2. Aufgaben
    Die Musikschule Denkendorf ist eine Bildungsstätte für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind, die musikalische und tänzerische Grundausbildung im Elementarbereich, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien– und, Liebhabermusizieren, die vorberufliche Fachausbildung. Ziel der pädagogischen Arbeit ist es, neben der rein instrumentalen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für Musik und Tanz zu wecken.
  3. Aufbau
    Die Musikschule Denkendorf ist in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) wie folgt gegliedert:
    1. Grundstufe (Klassenunterricht im Elementarbereich, Gruppenunterricht im Anschluss an den Elementarunterricht).
    2. Hauptstufe (Instrumentalunterricht sämtlicher Fachbereiche. Ergänzungsfächer, Orchester und Spielkreise).
  4. Schuljahr
    Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September. Es unterteilt sich in zwei Semester: 01. Oktober bis 31. März (Wintersemester) und 01. April bis 30. September (Sommersemester). Für den Bereich der Elementaren Musikpädagogik beginnt das Schuljahr am 01.September und endet am 31. August. Es unterteilt sich in zwei Semester: 01. September bis 28./29. Februar (Wintersemester) und 01. März bis 31. August (Sommersemester). In den Ferien der Musikschule, die mit den Schulferien der allgemeinbildenden Schulen in Denkendorf übereinstimmen, und an allen schulfreien Tagen findet kein Unterricht statt.
  5. An– und Abmeldung
    1. An– und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und werden durch Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    2. Voranmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Eine besondere Berücksichtigung erfahren Schüler der Musikschule beim Übergang von der Grundstufe zur Hauptstufe.
    3. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Musikschule durch Voranmeldung besteht nicht.
    4. Der Austritt aus der Musikschule ist nur durch einen Monat vorher erfolgte schriftliche Abmeldung zum Ende eines Semesters möglich.
    5. In besonders begründeten Fällen (z.B. Wegzug) kann eine schriftliche Abmeldung auch zu einem anderen Termin erfolgen.
  6. Unterricht
    1. Die Zuweisung der Schüler an die Lehrer und die Festlegung der Unterrichtsform (Klassen–, Gruppen– oder Einzelunterricht) erfolgt durch die Musikschulleitung.
    2. Die Dauer der wöchentlichen Unterrichtszeiten ist in der Gebührenordnung festgelegt
    3. Die Schüler sollten regelmäßig am Unterricht und an den Veranstaltungen der Musikschule teilnehmen.
  7. Unterrichtsversäumnis und Unterrichtsausfall
    1. Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf die ausgefallene Stunde.
    2. Beurlaubung vom Unterricht aus schwerwiegenden Gründen ist bis zu einer Dauer von drei Monaten möglich. In dieser Zeit wird keine Fachgebühr erhoben. Längere Beurlaubung erfordert eine Ab– und Neuanmeldung.
    3. Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, aus, so werden die ausgefallenen Stunden nach Möglichkeit nachgeholt. In begründeten Fällen (wegen Krankheit der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen) können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes.
    4. Fallen aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, mehr als drei Unterrichtsstunden aus, wird das Schulgeld auf Antrag anteilig zurückerstattet.
  8. Unterrichtsausschluss
    1. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen sowie Verzug bei der Begleichung der Unterrichtsgebühren kann zum Unterrichtsausschluss führen.
    2. Sind im Unterricht auch nach Ausschöpfen aller pädagogischen Möglichkeiten keine Fortschritte zu erzielen, kann den Eltern nahegelegt werden, den Schüler vom Unterricht abzumelden.
  9. Instrumente
    Grundsätzlich muss der Schüler das für den Unterricht erforderliche Instrument besitzen. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können von den Schülern schuleigene Instrumente ausgeliehen werden. Das Nähere bestimmt der Leihvertrag.
  10. Versicherung und Haftung
    Die Schüler werden beim Württ. Gemeindeversicherungsverband gegen Unfälle und Haftpflicht versichert. Hierfür gelten die Bedingungen des Versicherers, die in der Geschäftsstelle der Musikschule eingesehen werden können. Eine Haftung der Musikschulen für Personen–, Sach– und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule eintreten, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit einer Lehrkraft oder eines anderen Mitarbeiters der Musikschule zurückzuführen.
  11. Inkrafttreten
    Die Schulordnung tritt am 01. Juli 2022 in Kraft.